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SG Wiesbaden, 21.05.2014 - S 18 KR 170/11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- openjur.de
- Justiz Hessen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Wiesbaden, 21.05.2014 - S 18 KR 170/11
- LSG Hessen, 11.09.2014 - L 8 KR 237/14
- LSG Hessen - L 8 KR 237/14 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 64/01 R
Krankenkasse - Überprüfung der Krankenhausabrechnung - richtige Zuordnung der …
Auszug aus SG Wiesbaden, 21.05.2014 - S 18 KR 170/11
Die Klage ist als Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG zulässig, denn bei einer auf Zahlung der Behandlungskosten eines Versicherten gerichteten Klage eines Krankenhausträgers gegen eine Krankenkasse handelt es sich um einen sogenannten Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt (BSGE 90, 1 ff.). - BSG, 03.11.1999 - B 3 KR 4/99 R
Vertragliche Vereinbarung Voraussetzung für Sachleistungsprinzip in der …
Auszug aus SG Wiesbaden, 21.05.2014 - S 18 KR 170/11
Die Auswahl der Krankenkasse durch den Krankenhausträger im Wege der Geschäftsführung ohne Auftrag in entsprechender Anwendung der §§ 677 ff. BGB scheitert an den gesetzlichen Sonderregelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vgl. BSG, Urteil vom 03.11.1999 - B 3 KR 4/99 R m. w. N.; Palandt, BGB, § 677 Rdnr.8).
- LSG Saarland, 22.02.2017 - L 2 KR 7/14
Krankenversicherung der Rentner - Versicherungspflicht - Bezieherin einer …
Eine gesetzliche Krankenkasse ist nicht berechtigt, auf Grundlage der §§ 227, 240, 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5 Beiträge zu erheben, wenn der Versicherungspflichtige sie weder als gesetzliche Krankenkasse gewählt hat noch ihr gesetzlich zugewiesen ist (vgl SG Wiesbaden vom 21.5.2014 - S 18 KR 170/11).Die Beklagte ist jedenfalls deshalb nicht berechtigt, auf Grundlage der §§ 227, 240, 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Beiträge zu erheben, weil die Klägerin die Beklagte weder als gesetzliche Krankenkasse gewählt hat noch ihr gesetzlich zugewiesen ist (vgl. SG Wiesbaden, Urteil vom 21.05.2014 - S 18 KR 170/11).